AGB
Allgemeine Geschäftsbedingung von EuroSan Consulting AG1. Gültigkeit der Bedingungen
Alle Rechtsgeschäfte mit EuroSan Consulting AG erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Bestimmungen. Einer Gegenbestätigung des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingung wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.2. Angebote und Auftragsbestätigung
Die Angebote von EuroSan Consulting AG sind freibleibend und unverbindlich bis zur Auftragsbestätigung.
Technische Änderungen bleiben Aqua-Sun GmbH vorbehalten, sofern dadurch dem Käufer keine unzumutbaren Nachteile entstehen.
3. Preise
Die Preise laut Preisliste sind, soweit sie nicht in die schriftliche Bestellannahme
(Auftragsbestätigung) aufgenommen wurden, freibleibend.
Die Preise verstehen sich ab Lager Stuttgart. Verpackungen und sonstige Versandkosten
werden gesondert berechnet.
Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum
Zeitpunkt der Lieferung.
4. Zahlungen
Alle Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen netto, d.h. ohne Abzug zahlbar. Skontoabzug ist nur bei schriftlicher Vereinbarung möglich.5. Zahlungsverzug
Ist der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so ist Aqua-Sun GmbH unter dem Vorbehalt weitergehender Rechte berechtigt, Zinsen in Höhe von 3,5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Notenbank ab Fälligkeitstag bis zum Zahlungstag zu verlangen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass der Verzugsschaden von EuroSan Consulting AG geringer ist.6. Eigentumsvorbehalt
Geschäftsverbindungsklausel/Kontokorrentvorbehalt
EuroSan Consulting AG behält sich das Eigentum der Ware vor, bis sämtliche Forderungen von EuroSan Consulting AG gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von Aqua-Sun GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Verlängerter EigentumsvorbehaltHersteller-, Verarbeitungsklausel
Eine Verarbeitung, Bearbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware nimmt der Käufer für EuroSan Consulting AG vor. EuroSan Consulting AG entstehen hieraus keinerlei Verpflichtungen. EuroSan Consulting AG wird Eigentümerin des verarbeitenden, bearbeitenden oder umgearbeiteten Produktes.Wird das neue Produkt aus Stoffen verschiedener Vorbehaltseigentümer, die ihre Ware unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert haben, hergestellt, so erwirbt EuroSan Consulting AG einen Miteigentumsanteil an dem neuen Produkt, Der Anteil entspricht dem Verhältnis der Werte der unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren.
Vorausabtretung
Zählt es zum ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Käufers, die Ware an einen Abnehmer weiter zu veräußern und / oder bei diesem einzubauen, so tritt der Käufer bereits mit Abschluss des Kaufvertrages zwischen EuroSan Consulting AG und dem Käufer alle Forderungen an EuroSan Consulting AG ab, die ihm aus der Weiterveräußerung / dem Einbau gegen seine Abnehmer erwachsen. Das gilt auch, wenn die Vorbehaltsware nach Verarbeitung und / oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert werden.Der Käufer tritt in diesem Fall die aus der weiteren Veräußerung
entstehende Forderung in voller Höhe an EuroSan Consulting AG ab. Entsprechendes
gilt auch, wenn die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit nicht dem Verkäufer
gehörender anderer Vorbehaltsware veräußert / eingebaut wird.
Der Käufer tritt in diesem Fall die aus der Weiterveräußerung
/ dem Einbau entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
mit allen Nebenrechten und dem Rang vor dem Forderungsrest an EuroSan Consulting AG
ab.
Die Abtretung erfolgt bereits jetzt im voraus. EuroSan Consulting AG nimmt die Abtretung an. Auf Verlangen des Käufers gibt EuroSan Consulting AG die abgetretenen Forderungen frei, soweit ihr Betrag eine zu sichernden Forderungen um mehr als 15% übersteigen.
EuroSan Consulting AG nimmt Abtretung an. Auf Verlangen des Käufers gibt Aqua-Sun GmbH die abgetretenen Forderungen frei, soweit ihr Betrag ihre zu sichernden Forderungen um mehr als 15 % übersteigen.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Käufer nicht berechtigt, die gelieferten Waren zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonst wie außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsganges anderen Personen zu überlassen.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung der EuroSan Consulting AG begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die zugrundeliegende Forderung auf Warenlieferungen nicht vor Zahlung.
7. Lieferung, Lieferfristen
Die Lieferungen erfolgen nach Lagerbestand. Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist.
Die angegebenen Liefertermine oder -fristen gelten nur annähernd vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass wir die Lieferfristen ausdrücklich als verbindlich schriftlich zugesagt haben.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von EuroSan Consulting AG eintreten, z. B. Ereignisse höherer Gewalt, hoheitliche Maßnahmen, Fabrikationsstörungen, Arbeitsverzögerungen, Betriebsstörungen, Zulieferverzögerungen, soweit diese auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes Einfluss haben.
Lieferungen ins Ausland erfolgen nur gegen Vorauskasse.8. Nichtabnahme
Nimmt der Käufer die gekaufte Ware trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Rücktrittsandrohung nicht ab und ist der Käufer nicht berechtigt, die Annahme zu verweigern, ist EuroSan Consulting AG, wenn sie auf Lieferung verzichtet, berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 25 % des Bestellpreises der nicht abgenommenen Ware ohne Abzüge zu verlangen, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.Die Geltendmachung eines Höheren Schadensersatzes bleibt vorbehalten.
9. Versendung und Gefahrenübergang
Die Transportgefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, mit Übergabe der Ware an die den Transport ausführende Person, auf den Käufer über bzw. wenn die Ware zwecks Versendung das Werk des Verkäufers verlassen hat.
Bei Sendung an EuroSan Consulting AG trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei EuroSan Consulting AG, sowie die gesamten Transportkosten.
Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verz/oumlögert oder wird die Ware auf seinen Wunsch hin gelagert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
Auf Wunsch des Käufers werden die Waren in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.10. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 180 Monate, beginnend mit dem Datum der Lieferung. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfristen bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Käufer und EuroSan Consulting AG.
Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert EuroSan Consulting AG nach ihrer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers und sonstiger Kostenerstattungsansprüche – Ersatz oder bessert nach.
Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen.
Offensichtliche Mängel müssen EuroSan Consulting AG unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden.
Die sofortige Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers gem. §§ 377, 378 HGB bleibt unberührt. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch EuroSan Consulting AG bereitzuhalten bzw. auf Anforderung EuroSan Consulting AG zurückzusenden. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließen die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer aus.Baut der Käufer trotz offensichtlicher Mängel oder unter Verletzung seiner sofortigen Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §§ 377, 378 HGB den Liefergegenstand bei einem Dritten ein, obwohl der Mangel hätte erkannt werden können, und entstehen Ein- und Ausbaukosten, so trägt der Käufer diese allein.
EuroSan Consulting AG steht dem Käufer nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung seiner Erzeugnisse zur Verfügung . Sie haftet jedoch hierfür nur – nach Maßgabe von Punkt 11. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde
11. Schadensersatzansprüche
Für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Forderungsverletzung, Organisationsverschulden, verschuldeter Unmöglichkeit der Leistung und unerlaubter Handlung haftet EuroSan Consulting AG nur, wenn sie bzw. ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.12. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist 65830 Kriftel.Für alle Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergeben, ist ausnahmslos das Amtsgericht / Landgericht Frankfurt ausschließlicher Gerichtsstand.
13.Sonstige Bestimmungen
Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen EuroSan Consulting AG und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Ergänzungen der Europäischen Union.Personenbezogene Daten werden von uns im Rahmen der vom Datenschutzgesetz zulässigen Weise gespeichert.
14. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Die Vertragsparteien werden in diesem Fall anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine neue Bestimmung vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
Frankfurt, 2002